Klartext

Vortrag 21. Mai 2014
 
Zum Vortrag von Frau RA C. Haubold-Pätz und Frau RA A. Sittig für Sie die wichtigsten Aussagen in einer Zusammenfassung:
 
Rechtsanwältin Cornelia Haubold-Pätz

Vorsorge-Vollmacht 

Wer sollte eine Vorsorgevollmacht haben?

Jeder Geschäftsfähige, der sicherstellen möchte, im Falle eigener Handlungsunfähigkeit nicht einen Betreuer vom Gericht bestellt zu bekommen.

Wann sollte man eine Vorsorgevollmacht aufsetzen lassen?

Sobald man voll geschäftsfähig ist. Krankheit oder Unfall sind keine Frage des Alters.

Was beinhaltet eine Vorsorgevollmacht?

Die Vollmacht beinhaltet die Berechtigung für einen selbst ausgewählten Vertreter, im eigenen Namen zu handeln. Grundsätzlich kann man sich in jeder Angelegenheit (ausgenommen höchstpersönliche Rechtsgeschäfte) vertreten lassen.

Ist die Beurkundung/ Beglaubigung durch einen Notar notwendig?

Nur für den Fall, dass die Vollmacht auch Verfügungen über Grundstücke, GmbH-Anteile oder zur Darlehensaufnahme berechtigen soll.

Wer kann bevollmächtigt werden?

Grundsätzlich kann jeder Volljährige mit der Vollmacht ausgestattet werden. Zu beachten ist jedoch unbedingt, dass die Erteilung einer Vorsorgevollmacht IMMER eine ausgesprochene Vertrauensangelegenheit ist. Vor Missbrauch schützt nur, sehr sorgfältig auszuwählen, wer bevollmächtigt werden soll.

Die Argumentation einiger Banken, um Missbrauch vorzubeugen werden nur notariell beglaubigte Vorsorgevollmachten akzeptiert, ist insoweit völlig haltlos. Eine Vollmacht kann mit und ohne notarielle Beglaubigung für eigene Zwecke des Bevollmächtigten ausgenutzt werden.

Gilt die Vollmacht unbefristet und unwiderruflich?

Die Vollmacht kann für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Das ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Sicherheit gegeben ist, dass man selbst als Vollmachtgeber nach Ablauf der Befristung wieder selbst handlungsfähig ist.

Die Vollmacht kann durch den Vollmachtgeber selbst solange widerrufen werden, wie der Vollmachtgeber über seine volle Geschäftsfähigkeit verfügt.

Eventuelle Erben, die nicht Vollmachtnehmer sind, können die Vorsorgevollmacht ebenso wenig widerrufen wie der Bevollmächtigte.

Rechtsanwältin Cornelia Haubold-Pätz

Patienten-Verfügung

Wer sollte eine Patientenverfügung haben?

Jeder Geschäftsfähige, der sicherstellen möchte, im Falle unheilbarer Krankheiten oder ähnlichem, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, nicht künstlich am Leben erhalten zu werden.

Wann sollte man eine Patientenverfügung erstellen?

Sobald man voll geschäftsfähig ist. Krankheit oder Unfälle sind keine Frage des Alters.

Was beinhaltet eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung beinhaltet letztendlich die EIGENE Entscheidung des Verfügenden, ob bzw. unter welchen Umständen keine lebenserhaltenden/lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen. Diese Entscheidung trifft immer der Verfügende; die mit deren Durchsetzung mittels Patientenverfügung beauftragte Person ist an die Entscheidungen und Festlegungen des Verfügenden gebunden und trifft keine eigenen Entscheidungen.

Ist die Beurkundung/Beglaubigung durch einen Notar notwendig?

Nein!

Wer kann bevollmächtigt werden?

Grundsätzlich kann jeder Volljährige  mit der Vertretungsbefugnis im Rahmen einer Patientenverfügung  bevollmächtigt werden. Zu beachten ist jedoch auch hier unbedingt, dass dies eine ausgesprochene Vertrauensangelegenheit ist.

Wichtig ist auch, dass der derjenige/diejenige, der/die die Entscheidung des Vollmachtgebers durchsetzen soll, diese auch kennt und ihre Einwilligung dazu gibt. Das schreibt zwar keine gesetzliche Regelung vor, schützt jedoch davor, dass Unkenntnis der Patientenverfügung, Ablehnung der Übernahme der damit verbundenen Verantwortung oder die Entscheidung des beauftragten Vertreters, dazu führen, dass die Verfügung keine Beachtung findet.

Ist die Patientenverfügung unwiderruflich?

Nein, selbstverständlich kann diese Verfügung solange widerrufen werden, wie der Verfügende geschäftsfähig ist.

Da unter Umständen eine gravierende Veränderung der Lebensumstände oder des Gesundheitszustandes auch die eigene Einstellung zum Thema Patientenverfügung verändern kann, ist es durchaus sinnvoll, die Verfügung in größeren Abständen darauf zu überprüfen, ob inhaltliche Veränderungen vorgenommen werden sollten.

Das digitale Erbe

Quelle: Computerzeitschrift "chip.de" Heft 11/2013 Seite 32 bis 34

Kein Testament, was tun?

Quelle: Zeitschrift "Super Illu" Heft 23/2014 Seite 53 Recht

Vortrag 17. September 2014

Zum Vortrag von Frau RA C. Haubold-Pätz für Sie die wichtigsten Aussagen in einer Zusammenfassung:

Kinder haften für ihre Eltern

Grundlage der Betrachtung ist die gesellschaftliche Entwicklung

Wann muss man für die Eltern aufkommen?

Wer muss für die Eltern aufkommen?            

Rolle des Sozialamtes

Pflichten des Sozialamtes

Eigenes Einkommen und Vermögen

Schenkungen der Eltern      

Selbstbehalt

Rechtsanwältin Cornelia Haubold-Pätz, 01471 Radeburg, Würschnitzer Str. 1 Tel. 035208 4477